Satzung des Vereins Oelder Kunstschaffender

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Verein Oelder Kunstschaffender
2. Der Sitz des Vereins ist Oelde. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Beckum einzutragen und führt danach zum Namen den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist: Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. allen in Oelde wohnenden Menschen zu ermöglichen, sich unter zeitgerechten Bedingungen künstlerisch zu betätigen und ihren Neigungen entsprechend nachzugehen, 
2. die Kunst nach jeder Richtung zu fördern, die Interessen der Künstler im Zusammenschluss von Persönlichkeiten wahrzunehmen,
3. das künstlerische Schaffen der musikalischen Erziehung, der bildenden und schreibenden Kunst zu fördern,
4. die Belange der Kunstschaffenden zu wahren und nach außen zu vertreten, 5. die künstlerischen, ästhetischen Arbeiten in gemeinsamen Veranstaltungen der Bevölkerung zugänglich zu machen.
6.  Pflege der Kunst
7.  Pflege der Musik

§3 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder Oelder Kunstschaffender sein. Über seine Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission oder auf deren Verlangen die Mitgliederversammlung. 
3. Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich in ideeller und materieller Weise um die Pflege und Förderung des künstlerischen Schaffens um den „Verein Oelder Kunstschaffender“ verdient gemacht hat. 
4. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich in beratender Weise um die Pflege und Förderung des künstlerischen Schaffens des „Verein Oelder Kunstschaffender“ verdient gemacht hat. 

§6 Ende der Mitgliedschaft

1. Durch Tod oder Austritt, der schriftlich einzureichen ist.

2. Durch Ausschluss
Der Ausschluss kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Über ihn entscheidet die Aufnahmekommission auf Antrag des Vorstandes. 

§7 Beitrag und Aufnahmegebühr

1. Die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Von jeder Beitragszahlung befreit sind die Ehrenmitglieder.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, und den 2 Beisitzern. Der Vorstand wählt die Aufnahmekommission aus den ordentlichen Mitgliedern.
2. Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Vornahme von Neuwahlen im Amt. 
3. Der Vorsitzende wird in den Jahren mit der geraden Jahreszahl, der stellvertretende Vorsitzende in den Jahren mit der ungerader Jahreszahl gewählt. 
4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer, von denen jeweils zwei zusammen zur Vertretung berechtigt sind. 
5. Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter dem Namen des Vereins von dem Vorsitzenden und dem Kassierer, im Verhinderungsfall von deren Stellvertretern, unterschriftlich zu vollziehen. 
6. In den Vorstand kann gewählt werden, wer mindestens 2 Jahre dem Verein angehört. 
7. Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen erheben und ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

§9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder treten Anfang des Jahres (Kalenderjahr = Geschäftsjahr) zu ihrer Mitgliederversammlung zusammen. Der Vorstand hat hierzu  unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher schriftlich einzuladen. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. 
2. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung die Ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben beratende Stimme.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der in Oelde schaffenden Mitglieder anwesend ist. Wird die notwendige Anzahl der Mitglieder zu dem angegebenen Termin nicht erreicht, so ist der Vorstand berechtigt, eine 1/4 Stunde später eine 2. Sitzung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Fällen mit einer Stimmenmehr-heit.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Auf Veranlassung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder Ehrenmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des §7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2-5.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts über die Kassenprüfung,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Neuwahlen des Vorstandes, wobei die Wahl des Vorsitzenden von den an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedern geleitet wird, 
4. Satzungsänderung.

§12 Aufnahmekommission

1. Die Aufnahmekommission besteht aus den drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung bestellt wurden unter dem Vorsitz des Vereinsvorsitzenden. 
2. Die Aufnahmekommission empfiehlt der Mitgliederversammlung die Aufnahme von Kunstschaffenden, die in Oelde geboren, tätig sind, oder es waren.
3. Die Aufnahmekommission empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung der Ehrenmitglieder und außerordentlichen Mitglieder. 
4. Die Aufnahmekommission entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Seine Entscheidungen sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu beschließen. 

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig  und kann die Auflösung des Vereins mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. 
2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreiskunstverein Beckum-Warendorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten der Satzung

1. Die bevorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. Januar 1998 und in einer zusätzlichen Versammlung über die Satzungsänderung beschlossen. 

Oelde, den 06. März 1998

2. Es erfolgte im Jahr 2020 in der Jahreshauptversammlung eine erneute Satzungsänderung

Oelde, den 12. Februar 2020

Anlage 1
Datenschutzerklärung Satzung

§14 Datenschutzbestimmungen 

1. Der Verein speichert mit Einwilligung der Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. 

Folgende Daten werden -ausschließlich- gespeichert und verarbeitet:

– Name, Vorname, Anschrift

– Geburtsdatum 

– Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, Email- Adresse)

  bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

– Funktion im Verein

– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

– Ehrungen

– Bilder

Weitere Daten werden nicht oder mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung der Betroffenen erhoben.

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die maßgeblichen Bankinstitute weitergegeben werden. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben  werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf  der steuerrechtlichen oder buchhaltertechnischen Aufbewahrungspflichten dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz personenbezogener Daten des Vereins.  

Oelde, den 17. Oktober 2018